Statuten

Zweck

Art. 1 Die SP Frauen Luzern

a. engagieren sich in der inhaltlichen Arbeit zu Gender- und Gleichstellungsthemen,
b. fördern den Informationsaustausch und die Vernetzung,
c. unterstützen das Engagement der Frauen für Mandate.

Organisation

Art. 2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SP Frauen Luzern.

Abs. 1 Alle Frauen der Kantonalpartei sind Mitglied der SP Frauen Luzern. Frauen können Einzelmitglied der SP FrauenLuzern werden, ohne der Kantonalpartei anzugehören. Alle Mitglieder sind antrags- und stimmberechtigt.

 Abs. 2 Die Aufgaben der Generalversammlung sind namentlich

a. die Wahl einer Kerngruppe der SP Frauen Luzern,
b. die Wahl einer Revisorin,
c. die allfällige Wahl einer Präsidentin oder eines Co-Präsidiums,
d. die allfällige Wahl eines Mitglieds für die Geschäftsleitung der SP Kanton Luzern,
e. die allfällige Wahl von drei Delegierten für den Parteitag und die Delegiertenversammlung der SP Kanton Luzern (allfällige Stellvertreterinnen werden durch die Kerngruppe bestimmt),
f. die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets,
g. Beratung und Entscheid über die ihr von den Frauen unterbreiteten Anträge.

Abs. 3 Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise jedes Jahr zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch die Kerngruppe.

Abs. 4 Das Datum der Generalversammlung ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung bekanntzugeben.

Abs. 5 Anträge sind bis eine Wochen vor der Generalversammlung einzureichen.

Abs. 6 Die Kerngruppe ist verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens zehn Frauen dies begehren.

Art. 3 Die Kerngruppe führt die Geschäfte der SP Frauen Luzern. Sie wird dabei fachlich vom politischen Parteisekretariat nach dessen Möglichkeiten unterstützt.

Finanzen

Art. 4 Die Mitgliederbeiträge werden von der SP Kanton Luzern erhoben. Die SP Frauen Luzern erhalten einen jährlichen Beitrag von der Kantonalpartei und den Sektionen.

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